Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-01, 6 B 210/23

6 B 210/23Verwaltungsgericht01.06.2023

Regest

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters, der im vorläufigen Rechtsschutz nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung in der fachpraktischen Studienzeit unter anderem die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt. 2. Zur Anzahl der an einer dienstlichen Bewertung im Fall der Wiederholungsprüfung zu beteiligenden Prüfer.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 210/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-01

Aktenzeichen: 6 B 210/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.6B210.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO §123; StudO BA Teil A § 13 Abs. 5; StudO BA Teil B § 6 Abs. 7

Leitsätze

    1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters, der im vorläufigen Rechtsschutz nach Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung in der fachpraktischen Studienzeit unter anderem die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs begehrt.
    1. Zur Anzahl der an einer dienstlichen Bewertung im Fall der Wiederholungsprüfung zu beteiligenden Prüfer.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

  • den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung in Form der dienstlichen Bewertung im Modul HS 2.7 zum nächstmöglichen Wiederholungstermin im letzten Wiederholungsversuch zuzulassen,

  • ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 467/22 und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen

  • und ihn vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

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