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20 D 377/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-01, 20 D 377/21.AK
20 D 377/21.AKVerwaltungsgericht01.06.2023
1. Nicht enteignungsrechtlich Betroffene können keine umfassende gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Abs. 2 KrWG auf seine objektive Rechtmäßigkeit beanspruchen, sondern nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen. 2. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG sind allein Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willensbildung und Entscheidungsfindung der Behörde, der sich regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. 3. Die Planrechtfertigung eines Vorhabens unterliegt jedenfalls im Grundsatz auch der gerichtlichen Kontrolle, wenn sich ein nicht enteignungsrechtlich Betroffener gegen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen zur Wehr setzt. 4. Für die Feststellung eines planrechtfertigenden Bedarfs einer Deponieerweiterung und/oder -erhöhung ist von Bedeutung, dass die Abfallentsorgung vorausschauend mindestens für die nächsten zehn Jahre gewährleistet sein soll. 5. Bei den nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KrWG zu berücksichtigenden Belangen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege wie dem Schutz des Landschaftsbildes handelt es sich um ausschließlich öffentliche Belange. 6. Die in § 3 Abs. 1 DepV i. V. m. Anhang 1 DepV geregelten Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere und die Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme einer Deponie und ihrer Standsicherheit sind zwar unmittelbare zwingende Zulassungsvoraussetzungen für die Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 KrWG, sind jedoch nicht für sich genommen drittschützend. Der Einzelne kann sich auf diese Bestimmungen allenfalls dann berufen, wenn er eigene schutzwürdige Rechtspositionen im Hinblick auf das Grundwasser oder den Boden anführen kann.
Entscheidungsdatum: 2023-06-01
Aktenzeichen: 20 D 377/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.20D377.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: UmwRG § 4; KrWG § 15; KrWG § 35; KrWG § 36 Abs. 1 Nr. 1; KrWG § 36 Abs. 1 Nr. 4; BImSchG § 3; DepV § 3; DepV Anhang 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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