Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-01, 19 B 541/23

19 B 541/23Verwaltungsgericht01.06.2023

Regest

Die Ordnungsbehörde darf die Einäscherung eines Verstorbenen im Weg des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW veranlassen, wenn sich die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen weigern, eine Erdbestattung oder Einäscherung des Leichnams innerhalb der zehntägigen Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW zu veranlassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 541/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-01

Aktenzeichen: 19 B 541/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.19B541.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1 und 2; BestG NRW § 8 Abs. 1; BestG NRW § 13 Abs. 3; BestG NRW § 14 Abs. 1 Satz 2; BestG NRW § 15 Abs. 7; VwVG NRW § 55 Abs. 2

Leitsätze

Die Ordnungsbehörde darf die Einäscherung eines Verstorbenen im Weg des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW veranlassen, wenn sich die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen weigern, eine Erdbestattung oder Einäscherung des Leichnams innerhalb der zehntägigen Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW zu veranlassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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