Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-25, 19 A 673/23

19 A 673/23Verwaltungsgericht25.05.2023

Regest

1. Ein Einbürgerungsanspruch entfällt nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vorübergehend schon dann, wenn gegen den Einbürgerungsbewerber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. 2. Nimmt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung wegen Verschweigens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück, ist für die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber die Straftat tatsächlich begangen und über sie ein Geständnis abgelegt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 673/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-25

Aktenzeichen: 19 A 673/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.19A673.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 12a Abs. 3 Satz 1; StAG § 35

Leitsätze

    1. Ein Einbürgerungsanspruch entfällt nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vorübergehend schon dann, wenn gegen den Einbürgerungsbewerber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
    1. Nimmt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung wegen Verschweigens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück, ist für die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber die Straftat tatsächlich begangen und über sie ein Geständnis abgelegt hat.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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