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19 A 673/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-25, 19 A 673/23
19 A 673/23Verwaltungsgericht25.05.2023
1. Ein Einbürgerungsanspruch entfällt nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vorübergehend schon dann, wenn gegen den Einbürgerungsbewerber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. 2. Nimmt die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung wegen Verschweigens eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück, ist für die Ermessensausübung nach § 35 Abs. 1 StAG unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber die Straftat tatsächlich begangen und über sie ein Geständnis abgelegt hat.
Entscheidungsdatum: 2023-05-25
Aktenzeichen: 19 A 673/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.19A673.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 12a Abs. 3 Satz 1; StAG § 35
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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