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15 A 47/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-23, 15 A 47/21
15 A 47/21Verwaltungsgericht23.05.2023
1. Das in § 6 Satz 1 Buchst c IFG NRW verwendete Begriffspaar „Angaben und Mitteilungen“ umfasst Informationen unabhängig von der Frage, in welchem Rahmen sie geflossen sind, sowie unabhängig von der Darstellungsform und vom Inhalt. 2. Im Gegensatz zu den Ausschlussgründen nach § 6 Satz 1 Buchst. a und b IFG NRW setzt die Ablehnung des Informationszugangs auf der Grundlage des § 6 Satz 1 Buchst. c IFG NRW nicht voraus, dass durch das Bekanntwerden der Information ein Schutzgut beeinträchtigt bzw. erheblich beeinträchtigt wird. 3. Der Ablehnungsgrund des § 6 Satz 1 Buchst. c IFG NRW setzt auch nicht voraus, dass mit der Herausgabe der Informationen die Herkunft derselben offenbart würde, indem die Informationen einem einzelnen oder mehreren Ländern zugeordnet werden könnten.
Entscheidungsdatum: 2023-05-23
Aktenzeichen: 15 A 47/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0523.15A47.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: IFG NRW § 6 Satz 1 Buchst. c
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2020 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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