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7 D 423/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-16, 7 D 423/21.AK
7 D 423/21.AKVerwaltungsgericht16.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 7 D 423/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0516.7D423.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Beklagte wird verpflichtet, den am 24.2.2021 gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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