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18 E 333/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-12, 18 E 333/23
18 E 333/23Verwaltungsgericht12.05.2023
Ein Familienangehöriger als Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO kann eine Klägerin auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsdatum: 2023-05-12
Aktenzeichen: 18 E 333/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0512.18E333.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; VwGO § 67 Abs. 4
Ein Familienangehöriger als Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO kann eine Klägerin auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertreten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2023 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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