Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-12, 18 E 333/23

18 E 333/23Verwaltungsgericht12.05.2023

Regest

Ein Familienangehöriger als Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO kann eine Klägerin auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertreten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 333/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-12

Aktenzeichen: 18 E 333/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0512.18E333.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; VwGO § 67 Abs. 4

Leitsätze

Ein Familienangehöriger als Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO kann eine Klägerin auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertreten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2023 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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