Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-11, 20 A 3487/19

20 A 3487/19Verwaltungsgericht11.05.2023

Regest

1. Für ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Halter eines Tieres in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG bedarf es nicht der Kenntnis von der Person des Halters; insoweit ermöglicht § 55 Abs. 2 VwVG NRW ein zunächst adressatenneutrales Vorgehen. 2. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. 3. Ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, das Geschäft zu führen, kann einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekommt, grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. 4. Wird im Bereich des öffentlichen Rechts ein "auch fremdes Geschäft" ohne Auftrag geführt und handelt es sich dabei um eine Aufgabe, die auf der Grundlage unterschiedlicher, jeweils eigenständiger behördlicher Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung einer auch originär eigenen Aufgabe einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe wie im Verhältnis zwischen Fundbehörde und Tierschutzbehörde nicht vorgeht. 5. Trotz der anerkannten entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis verschiedener Träger öffentlicher Verwaltung zueinander bedarf die Rechtfertigung eines Aufwendungsersatzanspruchs zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung einer zusätzlichen Betrachtung. Ist eine Mehrfachzuständigkeit in Betracht zu ziehen, auf deren Grundlage sich mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 3487/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-11

Aktenzeichen: 20 A 3487/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.20A3487.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2 Nr. 1; TierSchG § 3 Nr. 3; TierSchG § 16a Abs. 1; TierSchG § 18 Abs. 1 Nr. 4; VwVG NRW § 55 Abs. 2; BGB § 90a; BGB § 134; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 679; BGB § 683; BGB § 854 Abs. 1

Leitsätze

    1. Für ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Halter eines Tieres in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG bedarf es nicht der Kenntnis von der Person des Halters; insoweit ermöglicht § 55 Abs. 2 VwVG NRW ein zunächst adressatenneutrales Vorgehen.
    1. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig.
    1. Ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, das Geschäft zu führen, kann einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekommt, grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt.
    1. Wird im Bereich des öffentlichen Rechts ein "auch fremdes Geschäft" ohne Auftrag geführt und handelt es sich dabei um eine Aufgabe, die auf der Grundlage unterschiedlicher, jeweils eigenständiger behördlicher Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung einer auch originär eigenen Aufgabe einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe wie im Verhältnis zwischen Fundbehörde und Tierschutzbehörde nicht vorgeht.
    1. Trotz der anerkannten entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis verschiedener Träger öffentlicher Verwaltung zueinander bedarf die Rechtfertigung eines Aufwendungsersatzanspruchs zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung einer zusätzlichen Betrachtung. Ist eine Mehrfachzuständigkeit in Betracht zu ziehen, auf deren Grundlage sich mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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