projekte
1 A 490/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-11, 1 A 490/23
1 A 490/23Verwaltungsgericht11.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 1 A 490/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.1A490.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2023 – 3 K 286/23 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, wird abgelehnt.
Weder hat der Kläger bislang dargelegt, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, noch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2022 bereits im parallelen Klageverfahren 3 K 4857/22 rechtshängig sei und es sich bei der vorformulierten Rücknahmeerklärung vom 13. Oktober 2022 bzgl. des Widerspruchs gegen die Beihilfeentscheidung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, wie sie der Kläger geltend macht. Eine über den bereits rechtshängigen Widerspruchsbescheid hinausgehende Beschwer legt der Kläger nicht dar.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.