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11 B 106/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-11, 11 B 106/23.AK
11 B 106/23.AKVerwaltungsgericht11.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 11 B 106/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.11B106.23AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 11 D 16/23.AK gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 22. August 2022 für die Bauzeitliche Verrohrung des Fließgewässers Wending und ihrer Ufer im Abschnitt der A 45-Talbrücke Büschergrund und den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2022 auf Erteilung von naturschutzrechtlichen Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans Freudenberg und einer naturschutzrechtlichen Ausnahme von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes für das Vorhaben Ersatzneubau der Talbrücke Büschergrund im Zuge der A45 zwischen Anschlusstelle Freudenberg und Autobahnkreuz Olpe-Süd wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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