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19 A 3010/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-10, 19 A 3010/21
19 A 3010/21Verwaltungsgericht10.05.2023
Im Einbürgerungsverfahren müssen die Voraussetzungen für die Klärung der Identität so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 15 ff.).
Entscheidungsdatum: 2023-05-10
Aktenzeichen: 19 A 3010/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0510.19A3010.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Im Einbürgerungsverfahren müssen die Voraussetzungen für die Klärung der Identität so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 15 ff.).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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