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19 A 1319/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-10, 19 A 1319/22
19 A 1319/22Verwaltungsgericht10.05.2023
1. Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unterliegt keiner eigenständigen Auslegung wie eine Rechtsnorm insbesondere nach ihrem Wortlaut, entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (wie st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 10 C 15.14 ‑, BVerwGE 152, 211, juris, Rn. 24). 2. Eine Gehörsverletzung durch eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin unerörtert gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (wie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2022 ‑ 2 BvR 2480/10 u. a. ‑, GRUR 2023, 549, juris, Rn. 156).
Entscheidungsdatum: 2023-05-10
Aktenzeichen: 19 A 1319/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0510.19A1319.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unterliegt keiner eigenständigen Auslegung wie eine Rechtsnorm insbesondere nach ihrem Wortlaut, entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (wie st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 10 C 15.14 ‑, BVerwGE 152, 211, juris, Rn. 24).
Eine Gehörsverletzung durch eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin unerörtert gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (wie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2022 ‑ 2 BvR 2480/10 u. a. ‑, GRUR 2023, 549, juris, Rn. 156).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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