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19 B 466/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-05, 19 B 466/23
19 B 466/23Verwaltungsgericht05.05.2023
1. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden.2. Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt.
Entscheidungsdatum: 2023-05-05
Aktenzeichen: 19 B 466/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.19B466.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: Pass G § 7 Abs 1 Nr 1; PassG § 8; PAuswG § 6 Abs 7
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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