Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-05, 19 B 466/23

19 B 466/23Verwaltungsgericht05.05.2023

Regest

1. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden.2. Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 466/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-05

Aktenzeichen: 19 B 466/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.19B466.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: Pass G § 7 Abs 1 Nr 1; PassG § 8; PAuswG § 6 Abs 7

Leitsätze

  1. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden.2. Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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