Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-03, 8 B 394/23

8 B 394/23Verwaltungsgericht03.05.2023

Regest

1. Das Rechtsmittelgericht prüft nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. 2. Die abstrakte Klärung einschlägiger Rechtsfragen ist kein zulässiger Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. 3. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist nur zulässig, wenn an dessen Inanspruchnahme ein besonderes schützenswertes Interesse besteht (hier verneint). 4. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, die Ermessenskriterien einer Behörde vorbeugend vor Erlass der auf einer Ermessensausübung beruhenden Sachentscheidung isoliert gerichtlich klären zu lassen. 5. Die behördliche Ausübung von Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 GenTSV einschließlich damit verbundener Hinweise an Verfahrensbeteiligte stellen keine geschäftlichen Handlungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 394/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-03

Aktenzeichen: 8 B 394/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0503.8B394.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; VwGO § 45; VwGO § 52 Nr. 5; VwGO § 83; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3, VwGO § 146 Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; GVG § 17a Abs. 5

Leitsätze

    1. Das Rechtsmittelgericht prüft nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz.
    1. Die abstrakte Klärung einschlägiger Rechtsfragen ist kein zulässiger Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.
    1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist nur zulässig, wenn an dessen Inanspruchnahme ein besonderes schützenswertes Interesse besteht (hier verneint).
    1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, die Ermessenskriterien einer Behörde vorbeugend vor Erlass der auf einer Ermessensausübung beruhenden Sachentscheidung isoliert gerichtlich klären zu lassen.
    1. Die behördliche Ausübung von Ermessen gemäß § 29 Abs. 2 GenTSV einschließlich damit verbundener Hinweise an Verfahrensbeteiligte stellen keine geschäftlichen Handlungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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