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5 B 467/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-28, 5 B 467/22
5 B 467/22Verwaltungsgericht28.04.2023
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich allein eine vorläufige Prüfung der Rechts- und eine summarische Prüfung der Sachlage vorzunehmen, außer es bestehen im Einzelfall Gründe für das Erfordernis einer intensiveren Prüfung der Sach- und Rechtslage. 2. Eine hunderechtliche Ordnungsverfügung, mit der angeordnet wird, die Hunde „ab sofort nur noch angeleint auszuführen“, umfasst nicht allein den isolierten Zeitraum eines etwaigen „Spazierengehens“ mit dem Hund, sondern auch den Zeitraum einschließlich des sicheren Verbringens der Tiere in den abgeschlossenen Innenraum eines Fahrzeugs. 3. Nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Anordnung einer sogenannten isolierten erweiterten Haltungsuntersagung auch ohne konkrete Haltungsuntersagung voraussichtlich zulässig und findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. 4. Jedenfalls in Fällen, in denen ein Hund nicht beanstandungsfrei gehalten wurde und es zu Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit Dritter gekommen ist, gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein wirksames und effektives Einschreiten gegen die bestehende Gefahrenlage. Es liegt dann im überwiegenden öffentlichen Interesse, Menschen und Tiere vor etwaigen Angriffen durch einen Hund zu bewahren; Privatinteressen des Hundehalters und Tierschutzinteressen müssen dabei regelmäßig hintanstehen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-28
Aktenzeichen: 5 B 467/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0428.5B467.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: VwVfG NRW § 28 Abs. 1; VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 45 Abs. 2; LHundG NRW § 12 Abs. 1; LHundG NRW § 12 Abs. 2 Satz 3; OBG NRW § 24 Abs. 1 Nr. 12; PolG NRW § 43; OBG NRW § 21
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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