Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-21, 7 D 367/21.AK

7 D 367/21.AKVerwaltungsgericht21.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 D 367/21.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-21

Aktenzeichen: 7 D 367/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.7D367.21AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 5.10.2021 in der Fassung des Bescheids vom 16.2.2022 richtet.

Der Zurückstellungsbescheid vom 20.1.2023 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 18.4.2023 wird aufgehoben.

Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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