Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-21, 7 D 291/21.NE

7 D 291/21.NEVerwaltungsgericht21.04.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 D 291/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-21

Aktenzeichen: 7 D 291/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.7D291.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 9/Ortsteil L. - Teilbereich zwischen M. Straße und L 000 - der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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