Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-21, 19 B 208/23

19 B 208/23Verwaltungsgericht21.04.2023

Regest

Maßstab der Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt sind die objektiven Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung, nicht hingegen das Ob und der Umfang eines in der Sekundarstufe I etwa bereits gewährten Nachteilsausgleichs.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 208/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-21

Aktenzeichen: 19 B 208/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.19B208.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 1 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 4, Abs. 5; APO-GOSt § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1

Leitsätze

Maßstab der Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt sind die objektiven Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung, nicht hingegen das Ob und der Umfang eines in der Sekundarstufe I etwa bereits gewährten Nachteilsausgleichs.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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