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6 A 152/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-20, 6 A 152/22
6 A 152/22Verwaltungsgericht20.04.2023
1. Erfolgloser Zulassungsantrag eines Justizvollzugshauptsekretärs a. D., der finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs begehrt. 2. Für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. 3. Abzugelten ist nur der Urlaubsanspruch, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verfallen ist. Für die Frage des Verfalls ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls maßgeblich. 4. Bei durchgehender Dienstunfähigkeit eines Beamten im Bezugs- und Übertragungszeitraum des in Rede stehenden Urlaubsanspruchs steht Art. 7 RL 2003/88/EG dem Verfall des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, auch wenn der Dienstherr den Beamten nicht auf den möglichen Verfall hingewiesen hat.
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 6 A 152/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.6A152.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: FrUrlV NRW § 19 Abs. 2; FrUrlV NRW § 19a Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7; FrlUrlV NRW § 38 Satz 1
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Justizvollzugshauptsekretärs a. D., der finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs begehrt.
Für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich.
Abzugelten ist nur der Urlaubsanspruch, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verfallen ist. Für die Frage des Verfalls ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls maßgeblich.
Bei durchgehender Dienstunfähigkeit eines Beamten im Bezugs- und Übertragungszeitraum des in Rede stehenden Urlaubsanspruchs steht Art. 7 RL 2003/88/EG dem Verfall des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, auch wenn der Dienstherr den Beamten nicht auf den möglichen Verfall hingewiesen hat.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.
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