Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-19, 4 A 3086/19.A

4 A 3086/19.AVerwaltungsgericht19.04.2023

Regest

Seit dem 1.1.2023 kann in asylrechtlichen Berufungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, unter Aufhebung des Urteils und des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei darf sich die Aufhebung des Verfahrens auf den Teil beschränken, auf den sich der Mangel ausgewirkt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 3086/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 4 A 3086/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0419.4A3086.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: AsylG 77 Abs. 2; AsylG § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AsylG § 79 Abs. 2 Satz 2; AsylG § 81; VwGO § 130

Leitsätze

Seit dem 1.1.2023 kann in asylrechtlichen Berufungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, unter Aufhebung des Urteils und des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei darf sich die Aufhebung des Verfahrens auf den Teil beschränken, auf den sich der Mangel ausgewirkt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden einschließlich des ihm seit dem 30.10.2018 vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen

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