Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-18, 6 A 3495/20

6 A 3495/20Verwaltungsgericht18.04.2023

Regest

Der Wahrung der prozessualen Fristen ist besondere Sorgfalt zu widmen, was es erforderlich macht, dass die Prozessvertreterin einer Behörde in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Die Berechnung und Überwachung schwieriger Fristen wie der Berufungsbegründungsfrist darf von der Prozessvertreterin der Behörde nicht vollständig anderen Behördenbediensteten überlassen werden, insbesondere wenn sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 3495/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-18

Aktenzeichen: 6 A 3495/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0418.6A3495.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 60

Leitsätze

Der Wahrung der prozessualen Fristen ist besondere Sorgfalt zu widmen, was es erforderlich macht, dass die Prozessvertreterin einer Behörde in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht.

Die Berechnung und Überwachung schwieriger Fristen wie der Berufungsbegründungsfrist darf von der Prozessvertreterin der Behörde nicht vollständig anderen Behördenbediensteten überlassen werden, insbesondere wenn sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2020 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren sowie das Verfahren erster Instanz - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf die Wertstufe bis 22.000 Euro und für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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