Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-17, 6 E 216/23

6 E 216/23Verwaltungsgericht17.04.2023

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwertes bzw. (erstmalige) Festsetzung eines Gegenstandswertes, wenn im Rahmen eines Anfechtungsprozesses die Behörde einen Verwaltungsakt, der nicht Streitgegenstand ist, durch Erklärung zu Protokoll erlässt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 216/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-17

Aktenzeichen: 6 E 216/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0417.6E216.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: RVG § 32, RVG § 33; GKG § 3 Abs. 2; KV 5600

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwertes bzw. (erstmalige) Festsetzung eines Gegenstandswertes, wenn im Rahmen eines Anfechtungsprozesses die Behörde einen Verwaltungsakt, der nicht Streitgegenstand ist, durch Erklärung zu Protokoll erlässt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2023 wird, soweit sie auf die Festsetzung eines Gegenstandswertes gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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