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19 A 2512/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-05, 19 A 2512/20
19 A 2512/20Verwaltungsgericht05.04.2023
1. Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Fahrkostenerstattung an Schüler der Berufskollegs maßgebende Begriff der „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ erfasst in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die in § 22 SchulG NRW genannten vollzeitschulischen Bildungsgänge des Berufskollegs, bei denen sich der schulische Unterricht grundsätzlich ganztägig über mindestens fünf Wochentage je Unterrichtswoche erstreckt. 2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Fahrkostenerstattung an Schüler von Berufskollegs daran zu knüpfen, dass sie einen vollzeitschulischen Bildungsgang im Sinn von § 22 SchulG NRW besuchen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Entscheidungsdatum: 2023-04-05
Aktenzeichen: 19 A 2512/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0405.19A2512.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; SchulG NRW § 8 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 bis 8; SchulG NRW § 97 Abs. 1 Satz 1; SchfkVO § 8 Abs. 2 Satz 2; SchfkVO § 20 Abs. 2
Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Fahrkostenerstattung an Schüler der Berufskollegs maßgebende Begriff der „Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22“ erfasst in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die in § 22 SchulG NRW genannten vollzeitschulischen Bildungsgänge des Berufskollegs, bei denen sich der schulische Unterricht grundsätzlich ganztägig über mindestens fünf Wochentage je Unterrichtswoche erstreckt.
Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Fahrkostenerstattung an Schüler von Berufskollegs daran zu knüpfen, dass sie einen vollzeitschulischen Bildungsgang im Sinn von § 22 SchulG NRW besuchen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.118,00 Euro festgesetzt.
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