Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-30, 33 A 1890/21.PVB

33 A 1890/21.PVBVerwaltungsgericht30.03.2023

Regest

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordnete Dienstpostens eines "Bereichsleiters Personal" ist beachtlich, wenn diese unter Angabe näherer Einzelheiten damit begründet wird, allein der Umstand, dass die Dienststellenleitung meine, einen qualifizierten Bewerber gefunden zu haben, der ihren Kriterien entspreche, rechtfertige es nicht, auf eine Stellenausschreibung zu verzichten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 33 A 1890/21.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-30

Aktenzeichen: 33 A 1890/21.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0330.33A1890.21PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)

Normen: BPersVG 1974 § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG 1974 § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG 1974 § 77 Abs. 2

Leitsätze

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zum Absehen einer Ausschreibung für die Besetzung des der Tätigkeitsebene II zugeordnete Dienstpostens eines "Bereichsleiters Personal" ist beachtlich, wenn diese unter Angabe näherer Einzelheiten damit begründet wird, allein der Umstand, dass die Dienststellenleitung meine, einen qualifizierten Bewerber gefunden zu haben, der ihren Kriterien entspreche, rechtfertige es nicht, auf eine Stellenausschreibung zu verzichten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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