Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-30, 33 A 1075/22.PVB

33 A 1075/22.PVBVerwaltungsgericht30.03.2023

Regest

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zu der mit einer Umsetzung auf die Stelle eines "Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit" verbundenen dauerhaften Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV‑BA ist beachtlich, wenn diese damit begründet wird, dass die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 erfüllt seien, weil in der Dienststelle keine eigenen "Arbeitsvermittler für akademische Berufe" vorhanden seien und deshalb alle Arbeitsvermittler auch akademische Berufe vermittelten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 33 A 1075/22.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-30

Aktenzeichen: 33 A 1075/22.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0330.33A1075.22PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)

Normen: BPersVG 1974 § 69 Abs. 3 S. 5; BPersVG 1974 § 75 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG 1974 § 77 Abs. 2

Leitsätze

Die Verweigerung der Zustimmung eines bei der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Personalrats zu der mit einer Umsetzung auf die Stelle eines "Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit" verbundenen dauerhaften Höhergruppierung in die Tätigkeitsebene IV mit der Funktionsstufe 1 TV‑BA ist beachtlich, wenn diese damit begründet wird, dass die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Funktionsstufe 2 erfüllt seien, weil in der Dienststelle keine eigenen "Arbeitsvermittler für akademische Berufe" vorhanden seien und deshalb alle Arbeitsvermittler auch akademische Berufe vermittelten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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