Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-27, 19 A 407/22.A

19 A 407/22.AVerwaltungsgericht27.03.2023

Regest

Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 407/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-27

Aktenzeichen: 19 A 407/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0327.19A407.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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