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19 A 407/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-27, 19 A 407/22.A
19 A 407/22.AVerwaltungsgericht27.03.2023
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
Entscheidungsdatum: 2023-03-27
Aktenzeichen: 19 A 407/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0327.19A407.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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