Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-24, 6 E 997/21

6 E 997/21Verwaltungsgericht24.03.2023

Regest

Erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt die vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche voraus. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr setzt eine kausale anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung voraus. Die anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 997/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-24

Aktenzeichen: 6 E 997/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.6E997.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: RVG § 2 Abs. 2 Satz 1; VV RVG Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VV RVG Nr. 1002 Satz 1; VV RVGNr. 3104

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren.

Das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt die vertragliche Beilegung des Streits über materiell-rechtliche Ansprüche voraus.

Der Ansatz einer Erledigungsgebühr setzt eine kausale anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung voraus. Die anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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