Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-24, 6 A 930/21.A

6 A 930/21.AVerwaltungsgericht24.03.2023

Regest

Wird Terminverlegung bzw. die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Corona-Symptomen begehrt, ist zu berücksichtigen, dass sich diese nicht wesentlich von denen harmloserer Infektionen unterscheiden; jedenfalls bedarf es dabei der Glaubhaftmachung der Symptome.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 930/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-24

Aktenzeichen: 6 A 930/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.6A930.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art 103 Abs 2; ZPO § 227; VwGO 116 Abs 2

Leitsätze

Wird Terminverlegung bzw. die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Corona-Symptomen begehrt, ist zu berücksichtigen, dass sich diese nicht wesentlich von denen harmloserer Infektionen unterscheiden; jedenfalls bedarf es dabei der Glaubhaftmachung der Symptome.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Februar 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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