Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-24, 19 B 292/23

19 B 292/23Verwaltungsgericht24.03.2023

Regest

§ 46 Abs 8 Satz 1 SchulG NRW schließt es aus, dass der Schulleiter einer Schule mit gymnasialer Oberstufe einen Schüler der Jahrgangsstufe 12 einer anderen solchen Schule unabhängig von einer Genehmigung seines Rücktritts nach § 19 Abs 1 APO-GOSt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufnimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 292/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-24

Aktenzeichen: 19 B 292/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.19B292.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs 8 Satz 1; APO-GOSt § 18 Abs 3 Satz 4; APO-GSt § 19 Abs 1

Leitsätze

§ 46 Abs 8 Satz 1 SchulG NRW schließt es aus, dass der Schulleiter einer Schule mit gymnasialer Oberstufe einen Schüler der Jahrgangsstufe 12 einer anderen solchen Schule unabhängig von einer Genehmigung seines Rücktritts nach § 19 Abs 1 APO-GOSt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufnimmt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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