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19 A 2447/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-23, 19 A 2447/21
19 A 2447/21Verwaltungsgericht23.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-23
Aktenzeichen: 19 A 2447/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0323.19A2447.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Berufung wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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