Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-22, 19 A 2350/21.A

19 A 2350/21.AVerwaltungsgericht22.03.2023

Regest

1. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall ausnahmsweise dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 2. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß. Er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2350/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-22

Aktenzeichen: 19 A 2350/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0322.19A2350.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 73 Abs. 2; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2

Leitsätze

    1. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall ausnahmsweise dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.
    1. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß. Er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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