Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-22, 15 B 244/23

15 B 244/23Verwaltungsgericht22.03.2023

Regest

1. Stellt eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. 2. Eine Widmungsbeschränkung für eine öffentliche Einrichtung greift in die Meinungsfreiheit ein, wenn sie an Meinungsäußerungen mit einem bestimmten Inhalt anknüpft. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es eines allgemeinen Gesetzes; ein einfacher Ratsbeschluss genügt insofern nicht. 3. Soll die begehrte Nutzung im Rahmen der Widmung erfolgen, bedarf es für die Versagung sachlicher Gründe, etwa zu erwartender Rechtsverstöße bei der konkret beabsichtigten Nutzung. An den Inhalt zu erwartender Äußerungen kann insoweit im Hinblick auf die Gewährleistungen der Meinungsfreiheit nur dann angeknüpft werden, wenn diese gegen die Meinungsfreiheit beschränkende Regelungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere gegen Strafgesetze (z. B. nach § 130, § 185 StGB), verstoßen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 244/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-22

Aktenzeichen: 15 B 244/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0322.15B244.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW § 8 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze

    1. Stellt eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
    1. Eine Widmungsbeschränkung für eine öffentliche Einrichtung greift in die Meinungsfreiheit ein, wenn sie an Meinungsäußerungen mit einem bestimmten Inhalt anknüpft. Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs bedarf es eines allgemeinen Gesetzes; ein einfacher Ratsbeschluss genügt insofern nicht.
    1. Soll die begehrte Nutzung im Rahmen der Widmung erfolgen, bedarf es für die Versagung sachlicher Gründe, etwa zu erwartender Rechtsverstöße bei der konkret beabsichtigten Nutzung. An den Inhalt zu erwartender Äußerungen kann insoweit im Hinblick auf die Gewährleistungen der Meinungsfreiheit nur dann angeknüpft werden, wenn diese gegen die Meinungsfreiheit beschränkende Regelungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere gegen Strafgesetze (z. B. nach § 130, § 185 StGB), verstoßen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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