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13 B 381/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-21, 13 B 381/22
13 B 381/22Verwaltungsgericht21.03.2023
1. Die Anwendung der Pflicht zur Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens nach § 3b Abs. 1 und 2 NetzDG auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke dürfte gegen das in § 3 Abs. 2 TMG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 RL 2000/31/EG (E-Commerce-RL) verankerte Herkunftslandprinzip verstoßen. 2. Der Regelungsgehalt von Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL, der den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Verfahren für die Löschung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen, dürfte sich darin erschöpfen, die Grenzen der mit Art. 14 Abs. 1 und 2 E-Commerce-RL bezweckten Harmonisierung des mitgliedstaatlichen Rechts klarzustellen. Die Vorschrift dürfte hingegen keine Ausnahme- bzw. Spezialvorschrift zum Herkunftslandprinzip darstellen. 3. Bei Zugrundelegung der Prämisse, dass auch eine abstrakt-generelle Regelung eine Maßnahme sein kann, die i. S. v. Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betrifft, müssen vor ihrer Einführung die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 TMG i. V. m. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b bzw. Abs. 5 E-Commerce-RL jedenfalls dann erfüllt sein, wenn die abstrakt-generelle Regelung unmittelbar den freien Dienstleistungsverkehr betreffende Pflichten auch für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Diensteanbieter begründet. 4. Ein dringlicher Fall i. S. v. Art. 3 Abs. 5 E-Commerce-RL dürfte eine unvorhersehbare, sofortiges Handeln erfordernde Situation voraussetzen, in der die Einhaltung des nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b E-Commerce-RL vorgesehenen Verfahrens nicht möglich ist, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden. Davon dürfte bei einem alle Verfahrensschritte durchlaufenden Gesetzgebungsverfahren im Regelfall nicht auszugehen sein. Jedenfalls dürfte mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Dringlichkeitsverfahrens zu verlangen sein, dass die beabsichtigte abstrakt-generelle Regelung dem Schutz eines der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziffer i E-Commerce-RL genannten Rechtsgüter vor konkret drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen dient. 5. Liegt bei teilbaren Streitgegenständen nur hinsichtlich eines Streitgegenstands ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes vor, führt allein der Umstand, dass sich bezüglich des anderen Streitgegenstands weitgehend die gleichen materiellen Rechtsfragen stellen, nicht dazu, dass auch hinsichtlich dieses anderen Streitgegenstands vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden müsste.
Entscheidungsdatum: 2023-03-21
Aktenzeichen: 13 B 381/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0321.13B381.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: NetzDG § 3b; TMG § 3; Richtlinie 2000/31/EG Art. 2 Buchst. h; Richtlinie 2000/31/EG Art. 3; Richtlinie 2000/31/EG Art. 14 Abs. 3
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. März 2022 teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, Verfahren gemäß § 3b Abs. 1 und 2 NetzDG vorzuhalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 90 % und die Antragsgegnerin zu 10 %. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird aufrechterhalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.920.000 Euro festgesetzt.
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