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16 A 1884/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-20, 16 A 1884/22
16 A 1884/22Verwaltungsgericht20.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-20
Aktenzeichen: 16 A 1884/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0320.16A1884.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2022 wird auf Antrag des Klägers wegen der – im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß – dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Es wird im Berufungsverfahren u. a. zu klären sein, wie sich das nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich als nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 und 6 ContStifG genügend durchgeführte Verwaltungsverfahren im Einzelfall auf das Verpflichtungsbegehren des Klägers auswirkt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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