Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-17, 4 A 3106/21

4 A 3106/21Verwaltungsgericht17.03.2023

Regest

1. Durch den auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezogenen Verweis in § 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW a. F. – entsprechend dem heute gleichfalls unbeschränkten Verweis in § 20 Abs. 4 BauKaG NRW, der auch durch seine systematische Stellung nicht einmal mehr im unmittelbaren Kontext mit der Regelung über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse in § 20 Abs. 3 BauKaG NRW steht – auf Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich des umfassend formulierten Absatzes 3 ist der dort bezeichnete frühere deutsche Fachhochschulabschluss im Studiengang Architektur, verbunden mit einer vierjährigen Berufserfahrung, für auch in Nordrhein-Westfalen gleichwertig erklärt worden. 2. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe Absolventen eines früheren deutschen Architektur-Fachhochschul-Diplomstudiengangs in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen war, war nur wegen des Verweises in § 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW a. F. auch auf § 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiger Vertrauensschutz und Besitzstand wurde nicht erst durch die Eintragung in die Architektenliste geschaffen, sondern bereits durch die Berufsausbildung und die Berufspraxis, die Voraussetzung für die Eintragung und die daraus folgende Berechtigung waren und sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 3106/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-17

Aktenzeichen: 4 A 3106/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0317.4A3106.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: BauKaG NRW § 20 Abs. 1; BauKaG NRW § 20 Abs. 4; BauKaG NRW § 44 Satz 2; BauKaG NRW a. F. § 4 Abs. 1 Buchst. a; BauKaG NRW a. F. § 4 Abs. 3 Satz 1; BauKaG NRW a. F. § 4 Abs. 3 Satz 2; Richtlinie 2005/36/EG Art. 49 Abs. 3; Richtlinie 85/384/EWG Art. 11; Richtlinie 85/384/EWG Art. 4; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 88

Leitsätze

    1. Durch den auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezogenen Verweis in § 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW a. F. – entsprechend dem heute gleichfalls unbeschränkten Verweis in § 20 Abs. 4 BauKaG NRW, der auch durch seine systematische Stellung nicht einmal mehr im unmittelbaren Kontext mit der Regelung über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse in § 20 Abs. 3 BauKaG NRW steht – auf Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich des umfassend formulierten Absatzes 3 ist der dort bezeichnete frühere deutsche Fachhochschulabschluss im Studiengang Architektur, verbunden mit einer vierjährigen Berufserfahrung, für auch in Nordrhein-Westfalen gleichwertig erklärt worden.
    1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe Absolventen eines früheren deutschen Architektur-Fachhochschul-Diplomstudiengangs in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
    1. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen war, war nur wegen des Verweises in § 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW a. F. auch auf § 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiger Vertrauensschutz und Besitzstand wurde nicht erst durch die Eintragung in die Architektenliste geschaffen, sondern bereits durch die Berufsausbildung und die Berufspraxis, die Voraussetzung für die Eintragung und die daraus folgende Berechtigung waren und sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.12.2021 geändert.

Unter Aufhebung des Beschlusses des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 23.6.2021 wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Architektenliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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