Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-17, 4 A 1988/22

4 A 1988/22Verwaltungsgericht17.03.2023

Regest

1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 stand in Nordrhein-Westfalen von Anfang an angesichts der vor Ablauf des Bewilligungszeitraums noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschränkungen der Wirtschaft noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck überhaupt benötigt werden würden. 2. Die Soforthilfe durfte ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden, entsprechende Mittelverwendungen waren nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen und die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten Mittel waren anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen. 3. Jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Pandemie entstanden sind“ verwendet hatte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1988/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-17

Aktenzeichen: 4 A 1988/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0317.4A1988.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b); BGB § 133; BGB § 157; DSGVO Art. 22; VwVfG NRW § 24 Abs. 1 Satz 3; VwVfG NRW § 35a; VwVfG NRW § 49a Abs. 1

Leitsätze

    1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 stand in Nordrhein-Westfalen von Anfang an angesichts der vor Ablauf des Bewilligungszeitraums noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschränkungen der Wirtschaft noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck überhaupt benötigt werden würden.
    1. Die Soforthilfe durfte ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden, entsprechende Mittelverwendungen waren nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen und die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten Mittel waren anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen.
    1. Jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Pandemie entstanden sind“ verwendet hatte.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.8.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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