Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-10, 18 E 14/23

18 E 14/23Verwaltungsgericht10.03.2023

Regest

Die Nachweisprivilegierung des § 2 Abs. 2 PKHFV, nach der eine Partei, die nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an, greift nicht ein, wenn Leistungen nicht nach dem SGB XII, sondern nach dem SGB II bewilligt worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 14/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-10

Aktenzeichen: 18 E 14/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0310.18E14.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Die Nachweisprivilegierung des § 2 Abs. 2 PKHFV, nach der eine Partei, die nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen muss, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an, greift nicht ein, wenn Leistungen nicht nach dem SGB XII, sondern nach dem SGB II bewilligt worden sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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