Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-08, 31 A 2306/22.O

31 A 2306/22.OVerwaltungsgericht08.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 2306/22.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-08

Aktenzeichen: 31 A 2306/22.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0308.31A2306.22O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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