Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-03, 20 B 999/22

20 B 999/22Verwaltungsgericht03.03.2023

Regest

1. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist. 2. Eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bedarf keiner Fristsetzung, wenn zeitgleich ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 999/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-03

Aktenzeichen: 20 B 999/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.20B999.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsätze

    1. Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist.
    1. Eine Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bedarf keiner Fristsetzung, wenn zeitgleich ein für sofort vollziehbar erklärtes Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.