Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-03, 11 A 2430/21.A

11 A 2430/21.AVerwaltungsgericht03.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 2430/21.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-03

Aktenzeichen: 11 A 2430/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0303.11A2430.21A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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