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2 D 157/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-02, 2 D 157/21.NE
2 D 157/21.NEVerwaltungsgericht02.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: 2 D 157/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0302.2D157.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 "Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.-------straße " der Gemeinde T1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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