Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-02, 20 B 71/23.AK

20 B 71/23.AKVerwaltungsgericht02.03.2023

Regest

1. Lässt sich aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Entscheidung über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach § 7 BADV offensichtlich rechtswidrig ist, ist die gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmen. 2. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV kann sich in hohem Maße aus dem öffentlichen Interesse daran ergeben, dass die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens als einer der Allgemeinheit im Zuge der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellten Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur aufrechterhalten wird. 3. Zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung nach § 7 BADV fällt ins Gewicht, dass die Auswahlentscheidung dem Zweck der Richtlinie 96/67/EG Rechnung trägt, den Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen für den Markt und den Wettbewerb zu öffnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 71/23.AK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-02

Aktenzeichen: 20 B 71/23.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0302.20B71.23AK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; BADV § 7; Richtlinie 96/67/EG Art. 11

Leitsätze

    1. Lässt sich aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Entscheidung über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach § 7 BADV offensichtlich rechtswidrig ist, ist die gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmen.
    1. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV kann sich in hohem Maße aus dem öffentlichen Interesse daran ergeben, dass die Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Flughafens als einer der Allgemeinheit im Zuge der Daseinsvorsorge zur Verfügung gestellten Einrichtung der Luftverkehrsinfrastruktur aufrechterhalten wird.
    1. Zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung nach § 7 BADV fällt ins Gewicht, dass die Auswahlentscheidung dem Zweck der Richtlinie 96/67/EG Rechnung trägt, den Bereich der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen für den Markt und den Wettbewerb zu öffnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4.

Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

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