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5 B 167/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-01, 5 B 167/23
5 B 167/23Verwaltungsgericht01.03.2023
1. Allein das öffentliche Zeigen der Reichsflagge (Farbenfolge Schwarz-Weiß-Rot) begründet nicht die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW. Eine solche Gefahr kann sich aus dem Gesamtkontext der Verwendung der Flagge ergeben. Es müssen Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass zu Einschüchterung, Diskriminierung und Gewalt aufgerufen wird. 2. Einzelfall eines Ermessensnichtgebrauchs, in dem die Behörde sich zu Unrecht durch eine Verwaltungsvorschrift gebunden gesehen hat.
Entscheidungsdatum: 2023-03-01
Aktenzeichen: 5 B 167/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0301.5B167.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: OBG NRW § 14 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 406/23 gegen die Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2023 wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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