Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-28, 6 B 83/23

6 B 83/23Verwaltungsgericht28.02.2023

Regest

1. Erfolglose Beschwerde eines langjährig dienstunfähig erkrankten Polizeioberkommissars, der sich gegen die Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten wendet. 2. Auch eine grundsätzlich zulässige und im öffentlichen Interesse stehende Neben-tätigkeit kann wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zu untersagen sein, wenn sich dies - etwa in Form einer Abträg-lichkeit für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW - aus den weiteren Umständen des Einzelfalls ergibt (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2020 - 6 B 1430/20 -). 3. Übt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr nehme es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderweitige Tätigkeiten aufwendet. 4. Für die Frage, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen erkrankten Beamten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist, kommt es auch dann nicht auf die Ursache der Erkrankung des Beamten an, wenn diese in Vorkommnissen auf der Dienststelle begründet liegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 83/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-28

Aktenzeichen: 6 B 83/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0228.6B83.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2; LBG NRW §49 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 6; VwGO §80 Abs. 3 S. 1

Leitsätze

  1. Erfolglose Beschwerde eines langjährig dienstunfähig erkrankten Polizeioberkommissars, der sich gegen die Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten wendet.

  2. Auch eine grundsätzlich zulässige und im öffentlichen Interesse stehende Neben-tätigkeit kann wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zu untersagen sein, wenn sich dies - etwa in Form einer Abträg-lichkeit für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW - aus den weiteren Umständen des Einzelfalls ergibt (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2020 - 6 B 1430/20 -).

  3. Übt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr nehme es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderweitige Tätigkeiten aufwendet.

  4. Für die Frage, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen erkrankten Beamten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist, kommt es auch dann nicht auf die Ursache der Erkrankung des Beamten an, wenn diese in Vorkommnissen auf der Dienststelle begründet liegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.500,00 Euro festgesetzt.

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