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10 A 1136/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-27, 10 A 1136/22
10 A 1136/22Verwaltungsgericht27.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-27
Aktenzeichen: 10 A 1136/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0227.10A1136.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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