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4 E 51/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-23, 4 E 51/23
4 E 51/23Verwaltungsgericht23.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 4 E 51/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0223.4E51.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.12.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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