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19 E 843/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-22, 19 E 843/22
19 E 843/22Verwaltungsgericht22.02.2023
Als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kann nur ein solches Verhalten angesehen werden, das nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-02-22
Aktenzeichen: 19 E 843/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0222.19E843.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 4 Abs. 1 und 2; PAuswG § 5 Abs. 2 Nr. 5; PAuswV § 7 Abs. 3
Als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kann nur ein solches Verhalten angesehen werden, das nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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