Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-22, 19 E 843/22

19 E 843/22Verwaltungsgericht22.02.2023

Regest

Als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kann nur ein solches Verhalten angesehen werden, das nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 843/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-22

Aktenzeichen: 19 E 843/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0222.19E843.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 4 Abs. 1 und 2; PAuswG § 5 Abs. 2 Nr. 5; PAuswV § 7 Abs. 3

Leitsätze

Als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kann nur ein solches Verhalten angesehen werden, das nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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