Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-21, 19 B 991/22

19 B 991/22Verwaltungsgericht21.02.2023

Regest

War bei einer Prüfungsberatung über das Ergebnis einer mündlichen Nachprüfung zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse einer weiterführenden Schule unberechtigterweise ein Dritter anwesend, entsteht aus diesem Verfahrensfehler ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung nur ausnahmsweise, wenn die Neubewertung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 991/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-21

Aktenzeichen: 19 B 991/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0221.19B991.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; APO-S I § 23

Leitsätze

War bei einer Prüfungsberatung über das Ergebnis einer mündlichen Nachprüfung zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse einer weiterführenden Schule unberechtigterweise ein Dritter anwesend, entsteht aus diesem Verfahrensfehler ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung nur ausnahmsweise, wenn die Neubewertung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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