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4 D 197/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-17, 4 D 197/20.NE
4 D 197/20.NEVerwaltungsgericht17.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-17
Aktenzeichen: 4 D 197/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0217.4D197.20NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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