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6 B 1228/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-10, 6 B 1228/22
6 B 1228/22Verwaltungsgericht10.02.2023
Zum Vorliegen eines besonders schweren Falles eines Täuschungsversuchs in einer Laufbahnprüfung bei Mitführen von Unterlagen („Spickzettel“), die den Prüfungsgegenstand größtenteils abdecken. Verändert ein Prüfling - objektiv - die Regeln der Leistungserbringung weitestgehend zu seinen Gunsten, kann - subjektiv - regelmäßig auf ein hohes Maß an Täuschungsenergie geschlossen werden.
Entscheidungsdatum: 2023-02-10
Aktenzeichen: 6 B 1228/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0210.6B1228.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: StudO-BA §20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Zum Vorliegen eines besonders schweren Falles eines Täuschungsversuchs in einer Laufbahnprüfung bei Mitführen von Unterlagen („Spickzettel“), die den Prüfungsgegenstand größtenteils abdecken.
Verändert ein Prüfling - objektiv - die Regeln der Leistungserbringung weitestgehend zu seinen Gunsten, kann - subjektiv - regelmäßig auf ein hohes Maß an Täuschungsenergie geschlossen werden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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